Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
Unsere sämtlichen Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich nach unseren Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (Verkaufsbedingungen). Sie gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingung eines Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
Sollten die Bedingungen des Bestellers eine gleichartige Bestimmung enthalten, gilt der Vertrag spätestens mit der Annahme unserer Ware durch den Kunden zu unseren Verkaufsbedingungen als zustande gekommen.
Unsere Verkaufsbedingungen gelten für alle Bestellungen die der Besteller in Zukunft erteilt, ohne Rücksicht darauf, ob wir in jedem Einzelfall auf sie Bezug nehmen.
1. Angebot und Vertragsabschluss
1.1. Unsere Angebote sind freibleibend. Sie sind lediglich Aufforderungen zur Abgabe eines Auftragsangebotes des Bestellers. Der Besteller bleibt an das von ihm erteilte Auftragsangebot 8 Tage gebunden. Der Vertrag kommt erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung zustande.
1.2. Enthält die Auftragsbestätigung Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstige Änderungen gegenüber der Bestellung, so gilt das Einverständnis des Bestellers als gegeben, wenn dieser nicht unverzüglich – spätestens jedoch innerhalb 8 Tagen nach Zugang der Auftragsbestätigung – schriftlich widerspricht. Ist der Zeitpunkt des Zugangs der Auftragsbestätigung bei dem Besteller nicht nachzuweisen, so gilt die Auftragsbestätigung 4 Tage nach Absendung als zugegangen.
1.3. Durch Vertreter vermittelte Geschäfte sowie mündlich oder fernmündlich getroffene Vereinbarungen oder Nebenabreden werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
2. Umfang der Leistungspflicht
2.1. Bindende Zusicherung über Standzeiten von Bohrkronen, Sägeblätter und anderen Werkzeugen können wir nicht geben, da diese in erster Linie von dem zu bearbeitenden Material abhängig sind. Erklärungen über Standzeiten sind daher stets unverbindlich und bedingen keine Rechte des Bestellers.
2.2. Wir sind zu Teillieferungen und branchenüblichen Mehr- und Minderleistungen bis zu 10 % der abgeschlossenen Menge berechtigt. Dem Besteller übergebene Proben gelten als Durchschnittsmuster.
2.3. Wir behalten uns vor, die Lieferungen in einer von der Auftragsbestätigung abweichenden Form, Ausführung oder Farbe zu erbringen, soweit dadurch die in der Auftragsbestätigung abgegebenen oder für den Besteller wesentlichen Eigenschaften des Liefergegenstandes nicht berührt werden.
3. Preise
3.1. Unsere Preise gelten in Euro. Die bei Lieferung jeweils gültige MwSt. ist zu den Preisen hinzuzurechnen. Unsere Preise schließen die Kosten für Verpackung, Versicherung und Versand der Ware nicht ein. Die Verpackung nehmen wir nicht zurück.
3.2. Erfolgt der Verkauf unserer Ware an Kaufleute, ist der Warenpreis der Listenpreis, der zum Zeitpunkt der Lieferung gilt. Davon ausgenommen sind solche Verträge, für die ausdrücklich feste Warenpreise vereinbart sind. Erfolgt der Verkauf unserer Ware an Nichtkaufleute, gelten die bei Vertragsabschluss gültigen Listenpreise als Festpreise für die Waren. Lediglich dann, wenn die Lieferungen der Waren nach Ablauf von 4 Monaten nach dem Vertragsabschluss erfolgen soll, können wir im Rahmen der Änderung unserer Listenpreise Preiserhöhungen geltend machen. Davon ausgenommen sind solche Verträge, für die ausdrücklich feste Warenpreise vereinbart sind.
3.3. Die Zahlungsbedingungen auf unseren Rechnungen für Ware und Dienstleistungen werden anerkannt. Die Kosten der Diskontierung und Einziehung gehen zu Lasten des Bestellers.
3.4. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszins p.a. der Europäischen Zentralbank zu fordern. Gegenüber einem Kaufmann können wir diese Zinsen bereits ab Fälligkeit unserer Rechnung begehren. Es bleibt uns unbenommen, dem Besteller gegenüber einen höheren Verzugsschaden geltend zu machen. Der Besteller ist allerdings berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzuges – bei Kaufleuten: ab Fälligkeit der Rechnung – kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
3.5. Alle Forderungen, einschließlich derjenigen, für die wir Wechsel oder Schecks angenommen haben, werden sofort fällig, wenn unsere Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder nach Vertragsabschluss Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern. Zahlt der Besteller in einem solchen Fall den fälligen Gesamtbetrag nicht innerhalb von der ihm gesetzten Frist, so können wir durch einfache schriftliche Mitteilung vom Vertrag zurücktreten.
3.6. Das Recht des Bestellers, mit Gegenansprüchen aufzurechnen oder wegen etwaiger Gegenansprüche seine Leistungen zu verweigern oder sie zurückzuhalten, wird ausgeschlossen, soweit es sich nicht um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenansprüche des Bestellers handelt.
Dem Besteller wird für jedes Mahnschreiben nach Eintritt des Verzuges ein Betrag von 3,-- Euro in Rechnung gestellt. Bei gerichtlicher Beitreibung sind die zusätzlich entstehenden Bearbeitungskosten mit 25,-- Euro zu vergüten.
4. Lieferfrist
4.1. Die von uns abgegebenen Liefertermine werden möglichst eingehalten. Sie sind aber unverbindlich, es sei denn, dass wir sie als besondere schriftliche Zusicherung gekennzeichnet haben.
4.2. Eine etwa vereinbarte Lieferfrist beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor endgültiger Klarstellung aller Auftragseinzelheiten sowie nicht vor Eingang einer im Einzelfall mit dem Besteller vereinbarten Anzahlung. Sie ist eingehalten, wenn bis Ende der Lieferfrist die Ware das Werk verlassen halt oder bei Versendungsmöglichkeit die Versandbereitschaft dem Besteller mitgeteilt ist.
4.3. Erfolgt der Verkauf der Ware an Kaufleute, bleibt die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vorbehalten. Erfolgt der Verkauf an Nichtkaufleute, sind beide Parteien zum Rücktritt von diesem Vertrag berechtigt, wenn wir 2 Monate nach dem als unverbindlichen Liefertermin angegebenen Zeitpunkt die Ware aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, von unserem Vorlieferanten nicht oder in nicht vertragsgerechter Qualität erhalten haben, obwohl wir ein ausreichendes Deckungsgeschäft abgeschlossen und alle zumutbaren Anstrengungen unternommen haben, um die Vorlieferung sicherzustellen.
4.4. Wenn wir an der Erfüllung unserer Verpflichtung durch unvorhersehbare außergewöhnliche Umstände gehindert werden, die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten – gleichviel ob in unserem Werk oder bei unseren Unterlieferanten eingetreten (z. B. Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe, Energie- und Versorgungsschwierigkeiten) -, so verlängert sich, wenn die Lieferung oder Leistung nicht unmöglich wird, die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch die beschriebenen Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, so werden wir von unserer Lieferverpflichtung frei.
Auch im Falle von Streik und Aussperrung verlängert sich, wenn die Lieferung oder Leistung nicht unmöglich wird, die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wenn die Lieferung oder Leistung unmöglich wird, werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Verlängert sich in den beschriebenen Fällen die Lieferzeit oder werden wir on der Lieferverpflichtung frei, so entfallen etwaige hieraus hergeleitete Schadensersatzansprüche des Bestellers. Wir haben den Besteller über das Vorliegen solcher Umstände unverzüglich zu benachrichtigen.
4.5. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm beginnend 1 Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft die durch die Lagerung entstehenden Kosten – bei Lagerung in unserem Betrieb mindestens ½ % des Rechnungsbetrages je Monat – berechnet. Wir sind jedoch berechtigt, nach Setzen und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über die Ware zu verfügen und den Besteller zu angemessener verlängerter Frist zu beliefern oder vom Vertrag zurückzutreten.
5. Lieferung, Rücktritt
In den Fällen des Verzuges und zu vertretender Unmöglichkeit sind Schadensersatzansprüche im nicht kaufmännischen Verkehr auch bei leichter Fahrlässigkeit begründet. Sie beschränken sich jedoch auf den vorhersehbaren Schaden und auf den dreifachen Bestellwert. Dagegen sind im kaufmännischen Verkehr derartige Schadensersatzansprüche auch bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit nicht eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten in Rede steht. Ein Rücktritt steht dem Käufer erst nach angemessener Nachfristsetzung von mindestens 10 Tagen zu; dies gilt auch im Falle eines datumsmäßig vereinbarten Lieferzeitpunkts.
6. Gefahrübergang, Versand
6.1. Der Versand erfolgt ab Werk auf Gefahr des Bestellers. Mit der Auslieferung der Ware an den Versender, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes geht die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über und zwar unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkostgen trägt.
6.2. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme der Ware aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über, gleich wo sich die Ware in diesem Zeitpunkt befindet. Ist der Zeitpunkt des Zuganges der Anzeige der Versandbereitschaft bei dem Besteller nicht nachzuweisen, so gilt Ziffer 1 Abs. 2 Satz 2 entsprechend.
7. Gewährleistung, Mängelrüge
7.1. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der Gewährleistung und Garantie.
8. Haftung
8.1. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
8.2. Die vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Besteller wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung gemäß §§ 463, 480 Abs. 2 BGB geltend macht. Sofern wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzten, ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.
8.3. Soweit gemäß 8.1. und 8.2. unserer Haftung auf Schadensersatz ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für alle Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsabschluss, Verletzung von Nebenpflichten und für alle gesetzlichen Ansprüche. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben hiervon allerdings unberührt.
Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1. Bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung bleibt die gelieferte Ware unser Eigentum (Vorbehaltsware). Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht.
9.2. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt; eine Verpfändung, Sicherungszession ist ihm jedoch nicht gestattet. Der Besteller ist verpflichtet, unserer Rechte bei Weiterverkauf der Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern.
Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt er schon jetzt mit allen Nebenrechten – und zwar gleich ob an einen oder mehrere Abnehmer veräußert wird – in voller Höhe an uns ab. Diese Abtretung nehmen wir an. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller mit anderen uns nicht gehörenden Waren veräußert, so wird die Forderung nur in Höhe unseres Rechnungsbetrages an uns abgetreten. Durch Aufnahme der Forderung in laufende Rechnungen und Saldierung wird die im Voraus erfolgte Abtretung nicht berührt.
Ungeachtet der Abtretung und unseres Einziehungsrechtes ist der Besteller zur Einziehung von Forderungen solange berechtigt, als er seinen Verpflichtungen uns gegenüber nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät.
Auf unser Verlangen hat er die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen uns zu geben und seinen Kunden die Abtretung mitzuteilen.
9.3. Eine etwaige Be-oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller für uns vor, ohne dass für uns daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Waren steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer verarbeiteten Vorbehaltsware zu der Summe der Rechnungswerte aller anderen bei der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung der Vermengung verwendeten Waren zu. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an dem neuen Gegenstand, so sind der Besteller und wir uns darüber einig, dass er uns im Verhältnis des Rechnungswertes der verarbeiteten oder verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an dem neuen Gegenstand einräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt.
9.4. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im Voraus abgetretenen Forderungen hat der Besteller uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
Übersteigen die uns vom Besteller eingeräumten Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20 %, so geben wir auf Verlangen Sicherheiten nach unserer Wahl insoweit frei, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 20 % oder mehr übersteigt.
10. Erfüllungsort und Gerichtsstand; anwendbares Recht; salvatorische Klausel
10.1. Erfüllungsort für die Lieferung und Zahlung ist unser Geschäftssitz. Im Falle eines Verkaufes von Waren an Kaufleute gilt dieser als Gerichtsstand vereinbart. Wir behalten uns allerdings vor, Klage an jedem anderen begründeten Gerichtsstand zu erheben
10.2. Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
10.3. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Verkaufsbedingungen hat nicht die Unwirksamkeit der übrigen zu Folge. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt vielmehr diejenige rechtlich zulässige Bestimmung als vereinbart, die dem Inhalt der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
Stand 09/02